3. Verhaltenscodex

Präambel
Der Verhaltenskodex ist zentraler Bestandteil des Institutionellen Schutzkonzeptes. Er ist gedacht als Unterstützung für Einzelpersonen und Teams, die Kinder, Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Kontext gemeindebezogener bzw. darüber hinausgehender kirchlicher Veranstaltungen und Angebote begleiten. Der Verhaltenskodex bezieht sich auf Fragen zu eigenem Verhalten oder Verhaltensweisen im Team. Die Verhaltensregeln sind von allen Begleitenden im Umgang mit jungen Menschen zu beachten.
3.1. Allgemeine Verhaltensregeln
Gestaltung von Nähe und Distanz Die Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen finden in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten der einzelnen Gemeinden unserer Pfarrei bzw. an den von den Veranstaltenden gemeinsam geplanten Orten statt. Veranstaltungsorte werden den Eltern vorab bekannt gegeben. Die genutzten Räumlichkeiten, insbesondere bei Einzelgesprächen, sind jederzeit für befugte Dritte frei zugänglich – ihre Türen also möglichst offen zu lassen.

Bei Spielen, Methoden, Übungen und Aktionen achten die Begleitenden darauf, dass die Teilnehmenden sich sicher fühlen können und eine Überschreitung der persönlichen Grenzen der Schutzbefohlenen nicht stattfindet. Die Teilnahme daran ist immer freiwillig. Hierauf werden die Teilnehmenden zu Beginn jeder Veranstaltung hingewiesen.

Individuelle Grenzempfindungen sollen benannt, ernst genommen und geachtet werden. Schutzbefohlene werden zur Benennung solcher aufgerufen (z.B. zu Beginn jeder Religiösen Kinderwoche (RKW), Start einer Katechesegruppe). Herabwürdigende Kommentare sind zu unterlassen. Grenzverletzungen werden

in angemessener Weise thematisiert, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen, Jugendlichen oder Kindern begangen wurden. In unklaren Situationen wird Transparenz für die beteiligten Personen hergestellt und suchen die Begleitenden das Gespräch mit den Eltern und hauptamtlichen Mitarbeitenden.

Während der Aktivitäten ist die Gleichbehandlung aller beteiligten Kinder und Jugendlichen zu beachten. Gleichzeitig gilt das Prinzip der individuellen Beachtung und Beteiligung. Abgesehen von pädagogisch begründeten Ausnahmen darf es hierbei nicht zur Bevorzugung oder Benachteiligung gegenüber anderen kommen. Pädagogisch begründete Ausnahmen werden gegebenenfalls mit Begleitenden oder in der Gruppe besprochen.

Schutzbefohlene mit Assistenzbedarf aufgrund von Erkrankung oder Behinderung genießen besondere Achtsamkeit hinsichtlich gleichwürdiger Behandlung und Teilhabe innerhalb der Gruppe.Exklusive Freundschaften zwischen erwachsenen Begleitenden und minderjährigen Schutzbefohlenen verstoßen gegen die Verhaltensregeln, weil ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis dadurch missbraucht wird.

Angemessenheit von Körperkontakt Körperliche Berührung findet ausschließlich in altersgerechter und dem jeweiligen Kontext angemessener Weise statt. Sie setzt freie und erklärte Zustimmung durch die schutzbefohlene Person voraus.

Unerwünschte Berührungen und körperliche Annäherungen, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung einer Strafe, sind zu unterlassen.

Im Falle des Tröstens sowie bei einer Versorgung (z.B. Erste Hilfe) bzw. Hilfestellung, die situations- oder entwicklungsbedingt notwendig ist, erfolgt Körperkontakt in würdiger und achtsamer Weise.

Dem Wunsch einer schutzbefohlenen Person, bei Versorgungen und Hilfestellungen von einer Begleitperson des eigenen Geschlechts oder einer Vertrauensperson betreut zu werden, ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

Für Schutzbefohlene mit Assistenzbedarf aufgrund von Erkrankung oder Behinderung bedarf es der Absprache mit den Eltern, um eine angemessene Form der Kommunikation, Begleitung und Unterstützung zu finden.

Maßnahmen, bei denen es zu missverständlichen Situationen kommen könnte, sind im Team der Begleitpersonen transparent und unverzüglich zu kommunizieren.

Interaktion, Sprache und Wortwahl Die Kommunikation der Begleitenden ist wertschätzend, respektvoll und generell dem Alter, den Bedürfnissen sowie dem Stand der individuellen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen angemessen.

Die Begleitenden achten darauf, dass keine verbale Grenzverletzung, Herabwürdigung, Bedrohung oder Einschüchterung gegenüber einer schutzbefohlenen Person erfolgt.

Jede Form sexualisierter und anderer Gewalt ist zu unterlassen, unabhängig davon, ob diese von Erwachsenen, Jugendlichen oder Kindern ausgeht. Begleitende nutzen hinsichtlich der Intimität und Sexualität eine sachliche und würdevolle Sprache. Über Themen wie Gewalt und Sexualität wird nur aus pädagogisch und inhaltlich nachvollziehbarem Anlass gesprochen. In jedem Fall sind die individuelle Schamgrenze und persönliche Integrität der Heranwachsenden zu achten. Eine Sexualisierung der Kommunikation ist unbedingt zu vermeiden.

Zulässigkeit von Geschenken Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Schutzbefohlene, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Begleitperson stehen, sind nicht erlaubt. Dazu zählt auch die wiederkehrende Bevorzugung einzelner Schutzbefohlener (z.B. im Leiterbereich sitzen dürfen, die Kerze immer anzünden dürfen). Geschenke an Kinder und Jugendliche müssen angemessen, uneigennützig sowie transparent sein. Sie dürfen keinen hohen materiellen Wert haben. Eine Ablehnung des Geschenks muss möglich sein.

Disziplinarmaßnahmen, Konsequenzen, logische Folgen von Verhaltensweisen Die Begleitenden pflegen eine wertschätzende und fehlerfreundliche Kultur des Umgangs untereinander ebenso wie mit den Schutzbefohlenen. Jede*r ohne Ausnahme darf kritisiert werden. Kritik erfolgt in konstruktiver, ressourcen- und lösungsorientierter Weise unter Beachtung der persönlichen Integrität des Gegenübers. Öffentliche Zurechtweisung erfolgt nur in begründeten Ausnahmen. Grundsätzlich ist ein Gespräch unter 4 Augen bzw. mit 3 oder 4 Personen vorzuziehen.

Die angemessene Beziehung zur schutzbefohlenen Person muss auch im Konfliktfall gewahrt bleiben.
Starke Konflikte und sich wiederholende Regelverstöße, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gruppe, andere Personen bzw. die schutzbefohlene Person selbst auswirken, werden grundsätzlich mit der Person selbst, anderen haupt- und ehrenamtlichen Begleitpersonen und den Eltern besprochen.

Gruppenregeln können mit den Schutzbefohlenen gemeinsam erarbeitet werden. Sie werden in der Gruppe wiederholt besprochen und begründet. Bei Verstößen wird an diese erinnert bzw. sie werden erneut erklärt.

Schutzbefohlene ergreifen selbst keine Disziplinarmaßnahmen. Sie können jederzeit Rat und Unterstützung der Erwachsenen einholen. Dies wird ihnen bei Bedarf wiederholt erklärt. Sie werden darin unterstützt, Konflikte in angemessener Weise untereinander zu klären und eine einvernehmliche bzw. für alle Seiten akzeptable Lösung anzustreben.

Verhaltensweisen, die ein kooperatives Miteinander stören, werden fair, transparent, altersgemäß, angemessen und zeitnah angesprochen und wenn notwendig mit einer logischen Folge bzw. Wiedergutmachung (z.B. Entschuldigung) anstelle von Bestrafung sanktioniert. Dabei sind grundsätzlich Gleichbehandlung und Angemessenheit zu beachten. Logische Folgen werden nach Möglichkeit vor einem Verstoß bekannt gemacht und können ggf. auch gemeinsam in der Gruppe entwickelt werden.

Bei sich verhärtenden Konflikten gilt das Prinzip Beharrlichkeit geht vor Dringlichkeit, um der schutzbefohlenen Person Zeit und Raum zur Deeskalation zu geben. Verbale, psychische oder physische Gewalt, Freiheitsentzug, Demütigung und Beschämung dürfen nicht erfolgen. Begleitende achten geltendes Recht, selbst wenn Eltern anderes nahelegen. Die Verantwortung für angemessene Konfliktlösung und die Beachtung der hier aufgestellten Regeln liegt bei den Begleitenden.

Umgang mit Medien, sozialen Netzwerken und persönlichen Informationen Erwerb, Verwendung und Weitergabe von gewaltverherrlichenden, pornographischen oder rassistischen Datenträgern, Druckerzeugnissen, Computerspielen sowie anderen Medien und Objekten ist in allen Kontexten kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit verboten. Bei Veröffentlichungen von Fotos, Videos, Tonmaterial oder Texten ist das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu achten. Begleitende haben alle persönlichen Informationen über Dritte, von denen sie Kenntnis erlangen, diskret zu behandeln. Dasselbe gilt für die Schutzbefohlenen, die hierin durch die Begleitenden angeleitet und unterstützt werden. Begleitende nutzen Kommunikationswege, die der Europäischen Datenschutzgrundverordnung entsprechen (z.B. Threema statt WhatsApp).Begleitende achten auf eine gewaltfreie Nutzung jedweder Medien wie Mobiltelefon, Kamera, Internet durch die Teilnehmenden. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges, sexualisiertes oder herabwürdigendes Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen und an die Leitung zu kommunizieren.
3.2. Einzelbereiche
Zusätzlich zu den allgemeinen Verhaltensregeln ist Folgendes zu beachten:

3.2.1. Fahrten und Übernachtungen

Ausflüge und Übernachtungen bedürfen verantwortlicher Aufsicht und Achtsamkeit. Nach Möglichkeit sollte eine erwachsene Person für die Begleitung von acht Kindern/Jugendlichen zur Verfügung stehen. Besteht die Gruppe aus Mädchen und Jungen, müssen Frauen und Männer dem Team der Begleitpersonen angehören. Schutzbefohlene und Begleitende übernachten nicht im selben Raum und zudem nach Geschlechtern getrennt. Ausnahmen auf Grund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären (Einladung zum Elternabend, Informationsschreiben an die Teilnehmenden) und bedürfen der Zustimmung der Eltern und der Pfarrei sowie des Einverständnisses der Schutzbefohlenen.Übernachtungen von Schutzbefohlenen in Privatwohnungen von Seelsorger*innen und anderen Begleitenden sind nicht gestattet. Leitende und Begleitende sollen sich nicht allein mit Schutzbefohlenen in Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen aufhalten.Eine Abweichung von diesen Regeln muss begründet und transparent gemacht werden und braucht das Einverständnis aller Beteiligten.

Beachtung der Intimsphäre

Der Schutz der Intimsphäre wird geachtet. Begleitende achten auf das Zuziehen von Vorhängen und Rollos, wenn sich Schutzbefohlene umziehen. Gemeinsame Körperpflege von Begleitenden und Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht statthaft. Gibt es nur einen einzigen Sanitärbereich, sind getrennte Duschzeiten für die Geschlechter und die Begleitenden einzurichten.
Die Schlafräume und das Gepäck gelten als Privat- bzw. Intimsphäre der jeweiligen Schutzbefohlenen.
In die persönlichen Sachen der Teilnehmenden darf nur nach Rücksprache im Team der Begleitpersonen und bei begründetem
Verdacht auf Verletzung des Kinder- und Jugendschutzes sowie nur unter Beteiligung einer zweiten Person Einblick genommen werden. Die Eltern sind darüber zu informieren. Niemand darf in unbekleidetem Zustand (beim Umziehen, Duschen etc.) beobachtet, fotografiert
oder gefilmt werden. Darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild unberührt.

Gestaltung pädagogischer Programme

Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Einwilligungen der Teilnehmenden in jegliche Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu unterlassen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Teilnehmenden vorliegt.

Jugendschutz
Der Konsum von Alkohol und Nikotin ist nur im Rahmen der im Jugendschutzgesetz festgelegten Regelungen zulässig. Der Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln ist untersagt. Begleitende dürfen Schutzbefohlene nicht zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animieren oder bei der Beschaffung unterstützen.

3.2.2. Veranstaltungen mit Projektcharakter

Bei der Verteilung von Aufgaben, Pflichten, Rollen (Krippenspiel, Sternsingen etc.) ist auf Gleichberechtigung, Uneigennützigkeit und Transparenz zu achten.

3.2.3. Kleinkind- und Vorschulbereich

Meinungskultur / Transparenz / Anwesenheit der Eltern

Transparente, vertrauensvolle Kommunikation mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist für die Begleitenden selbstverständlich. Kritik kann offen und konstruktiv geäußert werden. Eltern haben die Möglichkeit, an Gruppenstunden teilzunehmen, um Einblick in die Arbeit zu erhalten.

Körperkontakt

Mit Körperkontakt wird sensibel, altersgemäß, zurückhaltend und situationsgerecht umgegangen. Individuelle Schamgrenzen werden geachtet und ein Nein des Kindes respektiert. Körperkontakt ist dabei unter folgenden Gesichtspunkten zulässig:

  • Pflegemaßnahmen (im Intimbereich nur in Verbindung mit notwendigen, hygienischen Maßnahmen gestattet – z.B. beim Toilettengang)
  • Erste Hilfe
  • Trost spenden nach dem Bedürfnis des Kindes
  • bei pädagogischen und gesellschaftlich zulässigen Spielen (nur auf freiwilliger Basis)
  • beim Ankleiden, sofern das Kind explizit Hilfe einfordert bzw. vorher gefragt wurde
  • grundsätzlich bei allgemein gesellschaftlich akzeptierten Berührungen (wie Hand geben, segnend die Hand auflegen, ein Kreuz auf die Stirn zeichnen), sofern keine erkennbare Ablehnung durch das Kind signalisiert wird.

3.2.4. Ministrant*innen

Die Ministrant*innen treffen sich in regelmäßigen Abständen in Räumen der Gemeinde – Kirche, Sakristei und Gruppenräumen – unter Anleitung eines Erwachsenen oder der Ober-Ministrant*innen. Jede Gemeinde benennt einen Verantwortlichen für die Ministrantenarbeit. Die Ministrantenstunden sind zeitlich festgelegt und werden veröffentlicht. Die Eltern sind darüber informiert. 1:1-Situationen sind zu vermeiden. Gegebenenfalls ist die Tür offen zu lassen. Unerwünschte Ankleidehilfen unterbleiben.

3.2.5. Kinder- und Jugendchor, Musikgruppen

Die Kinderchöre und Musikgruppen treffen sichregelmäßig zu Proben in den Gemeinderäumen.
Die Gruppen werden jeweils von einem Erwachsenen geleitet. Diese werden den Eltern bekannt gemacht. 1:1-Situationen sind zu vermeiden, ggf. ist die Türe offen zu lassen.

3.2.6. Jugendgruppe

Die Jugendgruppen der Pfarrei sind Orte, an denen Jugendliche sich treffen und austauschen, im Glauben und Leben wachsen. Dabei erhalten sie Freiraum zur Eigenverantwortung. Sie werden von älteren Jugendlichen oder Erwachsenen begleitet.
Die Regeln des Verhaltenskodexes und des Jugendschutzgesetzes gelten vollumfänglich und ausnahmslos. Deren Umsetzung in Verhaltensregeln der Gruppe soll im Dialog mit den Jugendlichen von ihnen selbst festgeschrieben werden
(etwa: kein Alkohol, wenn Jugendliche unter 16 Jahren anwesend sind). Die Erziehungsberechtigten werden mindestens
einmal im Jahr informiert, wer in der Jugendgruppe wofür verantwortlich ist (Begleitpersonen,Gruppenregeln und Absprachen).

3.2.7. Fahrten vor und nach kirchlichen Veranstaltungen (Hol- und Bringedienst)

Grundsätzlich sollen Eltern vor der Fahrt Kenntnis davon haben, bei wem die schutzbefohlene Person im Auto mitfährt, und ihre Zustimmung dazu gegeben haben. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zustimmung zur Herstellung von Transparenz nachträglich zu erbitten. Fahrten von Erwachsenen mit Kindern und Jugendlichen, die in irgendeiner Weise dazu geeignet sind oder in der Absicht erfolgen könnten, eine die schutzbefohlene Person abhängig machende Situation auszunutzen, müssen unterbleiben. Darauf zu achten, liegt immer in der Verantwortung des Erwachsenen.

3.2.8. Raumnutzung / Vermietung

Finden in einem Gemeindehaus gleichzeitig pfarrliche Kinder- und Jugendveranstaltungen und Vermietungen/Fremdnutzung der Räume
statt, gelten folgende Regeln:

  • Die Nutzung der Räume erfolgt getrennt. Fremdmietende betreten den Gruppenraum der Schutzbefohlenen nicht.
  • Bei Übernachtung in Gemeinderäumen von Schutzbefohlenen darf das Haus zwischen 21 Uhr und 8 Uhr von Fremdmietenden nicht betreten werden.

VERHALTENSKODEX

  • Die Verantwortlichen der Kinder-/Jugendgruppe sind über die Fremdvermietung und deren Zeit zu informieren.
  • Die Mietenden erhalten die Information diesbezüglich bei Anmietung oder Schlüsselübergabe. Sie nehmen den Teil 3.2.8. des Verhaltenskodexes zur Kenntnis. Sie selbst und ihre Gäste setzen die Verhaltensregeln vollumfänglich um und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.

3.2.9. Prävention sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen

Transparenz und Absprache

Teaminterne Transparenz hinsichtlich der Wahrnehmung und des Erlebens einer Person und hinsichtlich der daraus resultierenden notwendigen Begleitung ist grundlegend notwendig, insbesondere bei Betreuungsbedarf für pflegerische Tätigkeiten, also körpernahen Handlungen. Informationen und Rücksprache zu möglichen Situationen mit notwendiger Hilfestellung sind im Vorfeld mit den Eltern zu besprechen. Wenn bekannte/vertraute/reguläre Betreuungspersonen anwesend und zuständig sind, sind die Bedürfnisse und das Vorgehen abzusprechen. Bei kurzfristiger Übernahme von Pflegesituationen sind die Eltern bzw. Bezugspersonen zu informieren.

Ernst nehmen und wertschätzen

Gruppenintern ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts, also Intimität und Privatsphäre der Person, zu gewährleisten.

  • Türen nicht verriegeln, sondern z. B. außen ein Schild anbringen („Stopp, bitte klopfen!“)
  • Diskriminierung unterbinden
  • Entwicklung eines positiven Körperbildes fördern
  • Neinsagen erlauben! Dadurch verliert keine Person ihren Anspruch auf Unterstützung oder Pflege.
  • Schutzbefohlene ernst nehmen, auch wenn die Äußerungen nicht immer leicht zu verstehen sind.
  • Respekt und Wertschätzung für den Körper der schutzbefohlenen Person von Seiten der Unterstützenden und Pflegenden zeigen.

Festschreibung von Pflege- und Unterstützungshandlungen

Genaue Festschreibung von Pflege- und Unterstützungshandlungen, um sexuelle Übergriffe deutlich von pflegerischen und unterstützenden Handlungen zu unterscheiden.

  • Absprachen und Verschriftlichungen von klaren Übergaben zwischen Begleitpersonen schaffen einen sicheren Rahmen für schutzbefohlene Personen und Begleitende
  • Handlungsabläufe hinsichtlich der Pflege, Betreuung und Begleitung sind im Vorfeld abzusprechen und zu verschriftlichen
  • Welche Pflegehandlungen gibt es? Wer ist befähigt, was durchzuführen? (ungelernte/gelernte Personen) In Ausnahmesituationen klären, wer wofür zuständig ist: Mit wem ist etwas abgesprochen?
  • Zwei nicht hierarchisch abhängige Personen sollen darüber informiert sein.
  • Pflege übernimmt nur, von wem die betreffende Person gepflegt werden möchte.